— 1160 — vom Reichskanzler näher zu bestimmenden Zeitpunkt den Betrieb wieder so führen, wie er im letzten Jahre vor dem 1. Oktober 1914 stattgefunden hat. d) Im Betriebsjahr 1916/17 ist die im § 43 Nr. 4 und 5 und im § 47 des Branntweinsteuergesetzes vorgesehene- besondere Betriebsauflage nur in den Monaten zu erheben, in denen die Brennerei Melasse allein oder gemischt mit anderen Stoffen verarbeitet. II. Erleichterungen anderer Art a) Bis auf weiteres darf nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers in einzelnen Fällen oder für einzelne Verwendungszwecke oder für einzelne Betriebe die Betriebsauflagevergütung zum Satze für vollständig vergällten Branntwein auch für solchen Branntwein gewährt werden, der unter Vergällung mit einem anderen Mittel oder unvergällt zu steuerfreien Jwecken verwendet wird, wenn die Vergällung mit dem allgemeinen Vergällungsmittel infolge der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse unvorteilhaft wäre und die Verwendung vollständig ver- gällten Branntweins ohne Nachteil für den Verwendungszweck möglich ist und vor dem Kriege auch tatsächlich stattgefunden hat. b) Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle kann bis auf weiteres im Falle des Bedürfnisses allgemein oder für einzelne Bezirke oder für einzelne Händler den Betrieb von vollständig vergälltem Branntwein oder diesem gleich- gestellten Branntwein abweichend von den Vorschriften im § 109 des Branntweir steuergesetzes regeln. I) Die Frist für die Gültigkeit der bisher noch nicht in Anrechnung gebrachten Vergällungsscheine wird bis zu einem vom Reichskanzler näher zu bestimmenden Zeitpunkt verlängert. III. Betriebsauflagevergütungen Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage zu gewährenden Vergütungen werden mit Wirkung vom 15. Oktober 1916 ab bis auf weiteres, wie folgt, festgesetzt a) für vollständig vergällten Branntwein und für Branntwein, der diesem gleichzustellen ist (vgl. z. B. oben Jiffer II) 0950 Marki b) für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird æ) zur Herstellung von Essig, auf ... .. . .. . . . . . ... XL— () zur Herstellung von essigsauren Salzen Gleizucker usw.), Zellhorn (Zelluloid), Kunstseide und Kunstleder (ein mit Zellhorn oder ähnlichen Stoffen überstrichenes Gewebe) sowie von Teerfarbstoffen und ihren orga— nischen Vorerzeugnissen, auf ... .. . . . . . . . . . . .. . ½ „ 9) zu anderen Jwecken, aaufff . . . .. . . ... 0,10 2