— 1161 — c) bei der Ausfuhr a) für Branntwein aus Steinobst oder Beeren und Liköre, wenn die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt erfolgt G 48 unter b und c der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung) auf . . 0)11 Mark, 6) für rohen und gereinigten Branntwein sowie für Branntwein und Branntweinerzeugnisse anderer Art als unter ## angegeben (& 48 unter a, d, e und 1 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung), auf 0o7 „ d) für Branntwein, der unter amtlicher Uberwachung buch Verdunstung oder sonst durch natürliche Einflüsse verloren- geht (& 36 der Branntwein-Begleitscheinordnung, § 32 Abs. 3 der Branntwein-Lagerordnung, 9 27 Abs. 3 der Branntwein-Reinigungsordnung), auf ... . . . . . . . . . . .. no IV. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1916 in Kraft, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist. Berlin, den 12. Oktober 1916. Der Reichskanzler Im Auftrage Jahn