— 1162 — (Nr. 5508) Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Waren aus den besetzten feindlichen Gebicten. Vom 12. Oktober 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Nachstehend aufgeführte Waren bleiben, wenn sie in den besetzten Gebieten feindlicher Länder erzeugt sind, bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei: alle Waren der Nummern 36, 46, 47, 110, 115 und 287 des Soll- tarifs, · aus Nummer 45 des Zolltarifs Weintrauben (Weinbeeren), frisch, zum Tafelgenuß, aus Nummer 112 des Zolltarifs Federwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet. II Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. deichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 12. Oktober 1916. Der Der Reichskanzler Im Auftrage Jahn Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.