— 1163 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 — . . —SI . — —— « III-Lle- --————— ———-——---—-.—-———-.’- .- — — Inhalt: Bekanntmachung über die Durchfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver. S. 1144. (Nr. 5509) Bekanntmachung über die Durchfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver. Vom 13. Oktober 1916. · Auf GrundbessZdeerrordnungdcsBundcsratsüberdieEinfuhrvon kondensierter Milch und von Milchpulver vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 302) wird folgendes bestimmt: Artikel I Die Durchfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver über die Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten. Ausgenommen davon ist die Durchfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver, die in der Schweiz hergestellt worden sind. Die Julassung von weiteren Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt vorbehalten. Artikel II Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 13. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichodruckerei. Licichs-Geseybl. 1916. 260 Ausgegeben zu Berlin den 14. Oktober 1916.