— 1165 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Añ 232 Inhalt: Bekauntmachung über Kartoffeln. S 1185. — Bekanntmachung üdber die Einrichtung von Quittungskarten für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. S. 1167. (Nr. 5510) Bekanntmachung über Kartoffeln. Vom 14. Oktober 1916. A## Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherstellung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird ver- ordnet: 1 Die Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln (§ 2 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916, Reichs- Gesetzbl. S. 590) hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß bis zum 15. August 1917 nicht mehr als 1½ Pfund Kartoffeln für den Tag und Kopf der Bevölke- rung durchschnittlich verwendet werden dürfen. Dabei ist vorzuschreiben, daß der Kartoffelerzeuger auf den Tag und Kopf bis 1 ½ Pfund Kartoffeln seiner Ernte für sich und für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft verwenden darf, während im übrigen der Tageskopfsatz auf höchstens 1 Pfund Kartoffeln mit der Maßgabe festzusetzen ist, daß der Schwerarbeiter eine tägliche Zulage bis 1 Pfund Kartoffeln erhält. 62 Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl sowie Erzeugnisse der Kartoffel- trocknerei dürfen, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2, nicht verfüttert werden. Kartoffeln, die als Speisekartoffeln oder als Fabrikkartoffeln nicht verwend- bar sind, dürfen an Schweine und an Federvieh und, soweit die Verfütterung an Schweine und an Federvieh nicht möglich ist, auch an andere Tiere ver- füttert werden. 83 Es ist verboten, Kartoffeln einzusäuern und die an die Trockenkartoffel— Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin abzuliefernden Mengen zu vergällen oder mit anderen Gegenständen zu vermengen. Reichs. Gesetzbl. 1916. 261 Ausgegeben zu Verlin den 16. Oktober 1916.