— 1166 — 84 Der Handel und der Verkehr mit Saatkartoffeln ist bis auf weiteres verboten. Verträge über Lieferung von Saatkartoffeln gelten, soweit die Lieferung nicht bis zum 20. Oktober 1916 erfolgt ist, als aufgehoben. 85 Als Kommunalverband im Sinne dieser Anordnung gilt die von der Landeszentralbehörde gemäß § 11 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) bestimmte Behörde. 6 Wer den Vorschriften im § 2 Abs. 1, § 3, 9 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 87 Die Bekanntmachung über die Verfütterung von Kartoffeln dem 23. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1075) wird aufgehoben. 6 8 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich