— 1184 — 810 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Be- stimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden. . 811 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- ordnung zulassen. *s12 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- hundert Mark wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des § 5 Abs. 1, 9 5a, 97 Abs. 2 oder den nach #5 Abs. 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 2. wer der Vorschrift des § 8 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betricbs- geheimnissen sich nicht enthält; 3. wer den im 9 9P vorgeschriebenen Aushang unterläßt. Im Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- nehmers ein. 13 . Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Bestimmungen auferlegt sind. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde ent- scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 11 Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 510) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603).