— 1187 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 „M 236 Jnhalt: Verordnung über den Absatz von Weißlohl. S. 1187. (Nr. 5522) Verordnung über den Absatz von Weißkohl. Vom 21. Oktober 1916. A. Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 81 Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann für bestimmte, örtlich abge- grenzte Gebiete bestimmen, daß Weißkohl nur mit ihrer Genehmigung abgesetzt werden darf. JZum Absatz an Verbraucher innerhalb des Gebiets bedarf es der Genehmigung nicht, sofern nicht mehr als 10 Kilogramm an den gleichen Ver- braucher abgesetzt werden. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann die Höchstmenge anderweit bestimmen und einen Höchstpreis für den Absatz unmittel- bar an die Verbraucher festsetzen. Soweit die Reichsstelle für Gemüse und Obst von der Befugnis des Abs. 1 Gebrauch macht, haben die Besitzer von Weißkohl der Geschäftsabteilung der Reichsstelle, G. m. b. H. in Berlin auf Erfordern Auskunft über die Ware zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; der Ver- brauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betriebe bleiben zulässig, die Verfütterung jedoch nur, soweit der Weißkohl zum menschlichen Genusse nicht geeignet ist. 82 In den Fällen des § 1 Abs. 1 haben die Besitzer von Weißkohl auf Ver- langen der Reichsstelle für Gemüse und Obst die Ware an deren Geschäfts- abteilung, G. m. b. H. in Berlin oder die von dieser bestimmten Stellen käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Meichs-Gesecbl. 1916. 266 Ausgegeben zu Berlin den 23. Oktober 1916.