— 1190 — Neben der Strafe kann der Branntwein, auf den sich die strafbare Hand- lung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht. 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich (Nr. 5524) Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des § 1 der Verordnung über die Höchst- preise für Wolle und Wollwaren vom 22. Dezember 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 545). · Auf Gruuddess9Satz2derVerordnuugvom22.Dczember1914(Reichs- Gesetzbl. S. 545) wird folgendes bestimmt: Die Vorschrift des § 1 der Verordnung über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren vom 22. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 545) tritt mit dem 24. Oktober 1916 außer Kraft. Berlin, den 23. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.