— 1195 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 240 Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Schwefel. S. 1105. — Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel. S. 1196. — Be- kanntmachung über Verarbeitung von Kartoffeln auf Bianntwein in Kleinbrennereien. S. 1198. — Verordnung über die Verjährungsfristen. S. 1198. — (Nr. 5530) Bekanntmachung über den Verkehr mit Schwefel. Vom 27. Oktober 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Wer Schwefel im Inland herstellt, hat ihn vom Beginn des 1. November 1916 ab an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle für private Schwefelwirtschaft, in Berlin zu liefern. 9 Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er kann Ausnahmen zulassen und weitere Vorschriften über den Verkehr mit Schwefel oder schwefel- haltigen Rohstoffen und Erzeugnissen erlassen. Er kann bestimmen, daß Juwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie daß neben der Strafe auf Einziehung derjenigen Stoffe erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 3 Die Verordnung tritt am 1. November 1916 in Kraft. Der Reichs- kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 27. Oktober 1916.) Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Reichs-Gesetbl. 1916 . 270 Ausgegeben zu Berlin den 27. Oktober 1916.