— 1200 — (Nr. 5535) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmun gen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 27. Oktober 1916. Ar- Grund des § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 99 12, 13 der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich: I. Die Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1149) zu der Verordnung über Rohtabak werden durch folgende Bestimmungen ergänzt: ( 18 Als orientalische und ihnen gleichartige Tabakblätter (6 1 Abs. 2, 92 Abs. 3 der Verordnung) sind die Blätter der nachstehenden Tabakarten anzusehen: türkischer, bulgarischer, griechischer, serbischer, bosnischer, albanischer, montenegrinischer, herzegowinischer, rumänischer, russischer, chinesischer Tabak, Algiertabak, ostafrikanischer Nyassatabak und italienischer Basmatabak. 819 Als Tabake, die sowohl zur Herstellung von Zigaretten als auch von anderen Tabakerzeugnissen dienen (§ 12 der Verordnung) sind die nachstehend auf- geführten Arten anzusehen: Java, Virginia, Maryland, Kentucky, Birma, Nangoon, Bengalen, Ungao, Paraguay, deutscher Tabak. Soweit nicht für deutsche Grumpen und Sandblätter in den ##13 und 23 Bestimmung getroffen ist, bleibt die Bestimmung darüber vorbchalten, in welchem Umfang diese Tabakarten zur Herstellung von Zigarctten verwendet werden dürfen. « 820 Die Inlandgesellschaft kann den Verkauf von Tabakrippen und Tabak— stengeln zulassen, wenn der Preis für lufttrockene Rippen und Stengel in Ballen verpackt und gepreßt in Wagenladungen von mindestens 5 Tonnen die nachstehenden Grenzen nicht übersteigt: Rippen und Stengel von deutschem Tabak sowie Rippen und Stengel von deutschem und ausländischem Ta— bak gemischt .. . . . . . . . .. . . . . . ... 115 Mark für 50 Kilogramm, Rippen und Stengel von ausländischem Tabak . . . .. . . . . . . . . .. . . .. . . . .. 125 ?„ » 50 ↄ Die Preise gelten einschließlich der Vermittlungsgebühr. Die an die Inland— gesellschaft zu entrichtende Gebühr ist nicht inbegriffen; sie ist von dem Käufer zu zahlen. Bei Verpackung in Jute oder Juteersatz wird die Verpackung als Rippen mitbezahlt (brutto für netto). Bei anderer Verpackung gilt der Preis für Reingewicht nach Abzug der Verpackung.