— 1204 — (Nr. 5536) Verordnung über Höchstpreise für Rüben. Vom 26. Oktober 1916. A## Grund des § 1 der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) und der Be- kanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird verordnet: 1 Beim Verkaufe von Rüben durch den Erzeuger dürfen folgende Preise für den Zentner nicht überschritten werden: 1. bei Wasserrüben, Stoppelrüben, Herbstrüben unter Ausschluß der Tel- tower Rübchen 1,50 Mark, 2. bei Runkelrüben und Zuckerrunkeln unter Ausschluß der roten Rüben (rote Bet)) . . . . . . . . . . . . . 1,80 » 3. bei Kohlrüben (Wruken, Bodenkohlrabi, Steckrüben) . . .. 2,50 2 4. bei Möhren aller Art ...... ... . . . . . . .. . . . . . . . ... 4,00 „ Die Preise schließen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, und die Kosten der Verladung ein. Die Landeszentralbehörden können niedrigere als die im Abs. 1 bestimmten Höchstpreise festsetzen; sie können für kleine Speisemöhren, die zu Speisezwecken gebaut sind (Karotten), höhere als die im Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Hochstpreise festsetzen. (2 Verträge zwischen dem Erzeuger und Dritten über den Erwerb von Nüben der im 9 1 genannten Art, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, sind ungültig, sofern sie zu höheren als den im 9 1 festgesetzten Preisen abgeschlossen sind und die verkauften Rüben sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung noch auf dem Grundstück des Erzeugers befinden. 83 Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden setzen Höchstpreise für den Verkauf von Rüben der im 8 1 genannten Art durch den Groß= und Kleinhandel fest. Sie können bestimmen, daß beim Verkaufe durch den Erzeuger an den Verbraucher höhere als die im 9§ 1 festgesetzten Höchst- preise gelten. - » Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Verträge, die vor Fest— setzung der Höchstpreise (Abs. 1) zu höheren Preisen abgeschlossen und noch nicht erfüllt sind, ungültig sind.