— 1205 — 84 Die Kommunalverbände können Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen für Rüben der im 9 1 genannten Art erlassen. Die Landeszentralbehörden konnen nähere Bestimmungen treffen. 85 Die vom Reichskanzler bestimmten Stellen sind beim Ankauf von Rüben der im 9 1 genannten Art an die Höchstpreise, die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzt sind, nicht gebunden. Die auf Grund des 8 4 erlassenen Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschrän— kungen gelten nicht für die Lieferung an die nach Abs. 1 vom Reichskanzler bestimmten Stellen. · 86 Das Eigentum an Rüben der im 81 genannten Art kann durch An— ordnung der zuständigen Behörde einer von dieser bezeichneten Person über— tragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung der Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung ergeben. 87 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung fest— gesetzten Preise überschreitet; 2. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Preise (Nr. 1) überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet) 3. wer einem nach' & 4 erlassenen Verbote zuwiderhandelt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, ein- gezogen werden. 6(8 Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde und Kommunalverband anzusehen ist. 1 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. Oktober 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts von Batocki Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die. Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.