— 1208 — (Nr. 5538) Bekanntmachung zur Anderung der Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr von Margarine aus dem Ausland vom 12. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 26). Vom 27. Oktober 1916. W Grund des & 14 der Verordnung über Ole und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 12. Ja- nuar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) bestimme ich: 46 4 der Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr von Margarine aus dem Ausland vom 12. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 26) erhält folgende Fassung: Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. soll nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung erklären, ob sie die Margarine übernehmen will. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Ubernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem In- haber des Gewahrsams zugeht. II Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.