2. Bei a) — 1211 — Versendung in Eisenfässern: Werden Eisenfässer durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf eine Mietgebühr von nicht mehr als 75 Pfennig für je 100 Kilo- gramm verladenes Säuregewicht einschließlich Füllgebühr berechnet werden. Die Eisenfässer sind innerhalb 4 Wochen, vom Tage des Versandes an gerechnet, zurückzuliefern. Bei verzögerter Rückgabe b) e) 3. Bei darf für jedes Faß und jeden angefangenen Monat bis zu 2 Mark Leihgebühr berechnet werden. Wird bei käuflicher Uberlassung der zur Verpackung der Säure dienenden Eisenfässer an den Säurcempfänger die Rückgabe der Fässer an den Verkäufer vercinbart, so darf, sofern die Fässer in brauchbarer Beschaffenheit zurückgegeben werden, der Unterschied zwischen dem ursprünglichen Verkaufspreis und dem Rücknahme- preise nicht mehr betragen als die Mietgebühr nach 2 a für die vom Säurcempfänger beanspruchte Gebrauchszcit betragen haben würde. Bei Stellung der Eisenfässer durch den Säureempfänger darf der Verkäufer eine Füllgebühr von nicht mehr als 25 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes Säuregewicht berechnen. Versendung in Korbflaschen: a) Werden Korbflaschen durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf eine Mietgebühr von nicht über 1,50 Mark das Stück für Bandeisenkorbflaschen oder Voll- mantelkorbflaschen, 1 Mark das Stück für Weidenkorbflaschen für jeden angefangenen Jeitraum von 2 Monaten, vom Tage des Versandes an gerechnet, außerdem eine Füllgebühr von nicht mehr als 50 Pfennig für je 100 Kilogramm geliefertes Säuregewicht berechnet werden. Bei käuflicher Uberlassung der zur Verpackung der Säure dienenden Flaschen an den Säurcempfänger darf der Verkäufer berechnen: für Vollmantelkorbflaschen nicht mehr als 12 Mark das Stück, für Bandeisenkorbflaschen nicht mehr als 6 Mark das Stück, für Weidenkorbflaschen nicht mehr als 4/50 Mark das Stück, außerdem eine Füllgebühr von nicht mehr als 50 Pfennig für je 100 Kilogramm geliefertes Säuregewicht. Wird Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer vereinbart, so darf der Unterschied zwischen dem ursprünglichen Verkaufs- preis und dem Rücknahmepreise nicht mehr betragen als die Mietgebühr nach 3 a für die vom Säureempfänger beanspruchte Gebrauchszeit betragen haben würde.