— 1214 — bei Bandmaßen von 50 und 40 Meter 16 Millimeter, 30 bis einschließlich220 . ... 12 » 15 2 .. ... . . . .. . .. 8 » 10 » ? 7 p.............. 6 7 6 7 v 4 p.............. 4 * 3 und 2 2 . . . . . . . . . . . .. 2 » 1 9............. 1,s » 0, p.............. 1 v II. Im § 1, IB erhält Nr. 1 folgende Fassung: 1. für die Gesamtlänge bei Kluppmaßen aus Metall von 2 bis einschließlich 1)# Meceter 2 Millimeter, -- » 2 6 . . . . .. 1 0), Meter und weniger * 0% „ bei Kluppmaßen aus anderem Material von 2 bis einschließlich 1,86 Meter .. 4 Millimeter 1,5 » - O, 2 .. .. . . . . . . ... 2 0,, » ess 6 . . .. 1 „ 0 0% 038388 . . . . . ... 1 0,2 und 0)/1 p.............. 0,s III. Im 9 1, IB Nr. 2 werden in Zeile 4 gestrichen: hinter „Holz“ die Worte „außer Buchsbaumholz“. IV. 91, VI B IH erhält folgende Fassung: II. Selbsttätige Wagen Die Fehlergrenzen betragen: 1. für die Wage nach Ausschaltung der selbsttätigen Einrichtung bei allen Wagengattungen soviel wie die unter A angegebenen Fehler- grenzen für die Handelswagen gleicher Art, jedoch bei einer größten zulässigen Last von weniger als 100 Gramm . . . . . . . . . . . . . 400 Milligramm; 2. für die Wage mit der selbsttätigen Einrichtung bei den selbsttätigen Balkenwagen für kleinstückige Materialien mit Reguliereinrichtung und bei den Wagen für Thomasmehl, Zement und ähnliche staubende Materialien