— 1218 — (Nr. 5543) Bekanntmachung über Bezugsscheine — Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web., Wirk. und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) —. Vom 31. Oktober 1916. A- Grund der 96 11, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Ver- kehrs mit Web., Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis: 1 Die Bekanntmachung, betreffend die von der Regelung des Verkehrs mit Web., Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegenstände, vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 3 nebst den hierzu erlassenen Bekanntmachungen vom 13. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 693), 7. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 923), 21. August 1916 (Reichs-Gesetzkl. S. 938) und 9. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1009) werden aufgehoben. 62 Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web., Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) mit Ausnahme der I## 7), 8 Abs. 6) 9#/ 10, 11, 15 und 20 finden auf die im nachstebenden Verzeichnis A (Freiliste) (aufgeführten Gegenstände keine Anwendung. Als Kleinhandelspreise gelten die nach der Be- kanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk= und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) zulässigen Preise. Den Krankenanstalten und Krankenkassen mit eigener Verbandstoffniederlage ist es verboten, auf Grund von Nr. 16 des nachstehenden Verzeichnisses A Ver- bandstoffe ohne Bezugsschein zu erwerben. Die Ausstellung von Bezugsscheinen für sie erfolgt durch die Reichsbekleidungsstelle Abteilung B für Anstaltsversorgun auf dem im 9 16 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Wek, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 vor. geschriebenen Wege. Die Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, an Stelle einer Er- teilung von Bezugsscheinen die unmittelbare Lieferung von Verbandstoffen zu veranlassen. Derzeichnis A Ereiliste) Stoffe aus Natur- oder Kunstseide. 2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schuß ausschließlich aus Natur. oder Kunstseide besteht. 3. Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Jutaten ausschließlich aus den unter Nummer 1 und 2 genannten Stoffen hergestellt sind. –0