15b. 16. 17. 19. 21. 23. 24. 26. 27. 28. 29. 31. 35. 36. 37. 38. — 1220 — Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten ausschließlich aus den unter Nummer 13, 14, 15 und 15a genannten Stoffen hergestellt sind. « Verbandstoffe und Damenbinden. Orthopädische Bandagen. « Konfektionierte genähte Weißwaren (ungewaschen), insbesondere Bäffchen, Rüschen, Halskrausen, Jabots. Fertige Fracks, Uniformbesatz. Militäruniformen, Militärausrüstungsgegenstände (d. h. nur für Militär- personen verwendbare Gegenstände), Wickelgamaschen. Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidungsstücke. Imitierte Pelzgarnituren aus baumwollenem oder wollenem Pliüsch, Krimmer oder Astrachan. Fertige Säuglingsbekleidung für Kinder bis zu einem Jahre. Gummiunterlagen für Säuglinge. Korsette, soweit sie am 31. Oktober 1916 fertiggestellt waren. Gemusterte weiße Tischzeuge, soweit sie abgepaßt gewebt sind. Reise- und Schlafdecken, sofern der Kleinhandelspreis 50 Mark für das Stück übersteigt. Kragen und Manschetten, Vorstecker und Einsätze, Krawatten. Taschentücher, sofern sie der Fläche nach zu einem Drittel oder mehr aus Spitzen bestehen. Schuhwaren. Gummimäntel und gummierte Badeartikel. Der Gummierung steht Ersatzgummierung gleich. Spielwaren aus Web., Wirk, und Strickwaren, soweit die dazu er- forderlichen Stoffe am 2. September 1916 bereits zugeschnitten waren. Gegenstände, deren Kleinhandelspreis nicht mehr als 1 Mark für das Stück beträgt, mit Ausnahme von Strümpfen, Handschuhen, Taschen- tüchern und Scheuertüchern. Für Stoffe gilt jedoch die Bestimmung unter Nummer 38. Von diesen Gegenständen darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück derselben Ware ver- äußert werden. Stoffe bis zu Längen von 30 Zentimetern, sowohl Reste wie vom Stück geschnitten, sofern der Kleinhandelspreis für diesen Stoffrest oder dieses abgeschnittene Stoffstück nicht mehr als 1 Mark beträgt. Von diesen Stoffresten oder abgeschnittenen Stoffstücken darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück derselben Ware veräußert werden. In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise nach Abzug des Rabatts maßgebend.