— 1241 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 M 249 Inhalt: Bekanntmachung über einen Höchstpreis für Weizengrieß. S. 1241. — Verordnung über Höchstpreise für Hafernährmittel. S. 1242. — Bekanntmachung über die Uberwachung des Verkehrs mit Seemuscheln. S. 1243. (Nr. 5549) Bekanntmachung über einen Höchstpreis für Weizengrieß. Vom 2. November 1916. A Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 40 1) wird verordnet: 81 Der Preis für Weizengrieß darf beim Verkauf an den Verbraucher 56 Pfennig für das Kilogramm nicht übersteigen. 2 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den im 9 1 bestimmten Preis überschreitet; 2. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den der Preis (5 1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, ein- gezogen werden. 83 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- ordnung zulassen. 4 Diese Verordnung tritt am 20. November 1916 in Kraft. Berlin, den 2. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Reichs. Gesetzbl. 1916. 280 Ausgegeben zu Berlin den 3. November 191.