als wenn die Summe des eigenen und des erworbenen Durchschnittsbrandes der Brennerei für das Betriebsjahr 1916/17 als Durchschnittsbrand zugewiesen wäre. Eine Ermäßigung der Verbrauchsabgabe für den auf übertragenen Durchschnitts- brand angerechneten Branntwein findet nicht statt. Das mit dem übertragenen Durchschnittsbrand etwa verbundene Kontingent oder Recht, Branntwein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen, verfällt für das Betriebsjahr 1916/17. Hat eine Brennerei nur einen Teil des Durchschnittsbrandes auf eine andere Brennerei übertragen, und will sie einen andern Teil selbst herstellen, so hat sie für den von ihr innerhalb des zurückbehaltenen Teiles des eigenen Durchschnittsbrandes hergestellten Branntwein auf Ermäßigung der Verbrauchs- abgabe zu einem im & 5 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Braantwein- kontingents, vom 14. Juni 1912 (Reichs- Gesetzbl. S.378) vorgesehenen Satze nur dann Anspruch, wenn sie sich verpflichtet, weder mehr als die dem in Betracht kommenden Satze entsprechende Alkoholmenge unter Einrechnung des übertragenen Teiles ihres Durchschnittsbrandes selbst herzustellen noch den über die vorgesehene Grenze etwa hinausgehenden Teil ihres Durchschnittsbrandes an eine andere Brennerei abzugeben. Bremnereien, die ihren eigenen Durchschnittsbrand ganz oder teilweise auf eine andere Brennerei übertragen haben, dürfen fremden Durchschnittsbrand nicht erwerben. Die näheren Anordnungen über das Verfahren bei der Ubertragung des Durchschnittsbrandes, über die Buchführung und den statistischen Nachweis trifft der Reichskanzler. III. Erleichterungen für Brennereien, die bisher Kornbranntwein berstellten Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betricbs vor dem 1. Oktober 1914 ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitet haben und damals Anspruch auf die im §95 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 und im 9 45 Siffer 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1909 vor- gesehenen Ermäßigungen der Verbrauchsabgabe und der Betriebsauflage hatten oder bei Einhaltung der dort vorgesehenen Erzeugungsgrenzen diesen Anspruch gehabt hätten, behalten ihn im Betriebsjahr 1916/17 auch dann, wenn sie an- statt Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste andere mehlige Stoffe oder Rübenstoffe (Melasse, üben oder Rübensaft) oder Topinamburs verarbeiten, sich aber innerhalb der vorgeschriebenen Erzeugungsgrenzen halten; gewerbliche Brennereien der im 65 Abs. 1 Siffer 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 bezeichneten Art behalten die dort vorgesehene Vergünstigung nur dann, wenn sie nicht Hefe erzeugen. IV. Inkrafftreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 2. November 1916. Der Reichskanzler In Vertretung Graf von Noedern * Den Bezug des Reichs. Gsetlart# vermitteln nur die Postauftalten. " Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedrackt in der Nechebrucken.