— 1247 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 14551 Inhalt. Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung von Ausländern während des Krieges. S. 1217. (Nr. 5553) Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung von Ausländern während des Krieges. Vom 2. November 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 eichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: I Diejenigen seit Beginn des gegenwärtigen Krieges in Deutschland befind- lichen Angehörigen feindlicher Staaten, welche als solche durch Anordnung deutscher Behörden in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt und deshalb als unfreie Personen nicht nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Krankenversicherung versicherungspflichtig oder versicherungsberechtigt sind, werden diesen Vorschriften unterstellt. Für sie gelten auch das Gesetz, betreffend Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 337) und §& 2 der Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges, vom 28. Jannuar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 49). (2 Diese Vorschrift tritt am 20. November 1916 in Kraft. Berlin, den 2. November 1916. Der Stellverkreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1916. 282 Ausgegeben zu Berlin den 4. November 1916.