— 1250 — wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 85 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich