— 1263 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 AM 255 Inhalt: Gesetz, betreffend Anderungen des Gerichtskostengesetzes, der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und der Gebübrenordnung für Gerichtsvollzieher. S. 1263. — Berichtigung. S. 1264. (Nr. 5558) Gesetz, betreffend Anderungen des Gerichtskostengesetzes, der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. Vom 8. November 1916. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel I Das Gerichtskostengesetz wird dahin geändert: 1. Im 979 werden im Abs. 1 Nr. 2 hinter den Worten „zu entrichtenden Fernsprechgebühren"" die Worte einschließlich der mit diesen Gebühren auf Grund des Gesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577) zu erhebenden Reichsabgabe“ eingestellt. 2. Im 9 80b werden a) im Abs. 1 der Satz 2 durch folgende Vorschrift ersetzt: Der einzelne Pauschsatz beträgt fünfzehn vom Hundert der zum Ansatz gelangenden Gebühr, jedoch mindestens zwanzig Pfennig und höchstens fünfundsiebzig Mark. b) im Abs. 2 das Wort „fünfzig“ durch das Wort „chtzig“ und ansB Wort geinhundert“ durch das Wort „einhundertfünfzig“ ersetzt. Artikel H Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte wird dahin geändert: Im 9 76 werden a) im Abs. 1 hinter dem Worte „Sendungen" die Worte „und der mit den Postgebühren auf Grund des Gesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 577) zu erhebenden Reichsabgabe“ eingestellt; Reichs-Gesetzbl. 1916. 286 Ausgegeben zu Berlin den 10. November 1916.