— 1267 — 88 Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Einfuhr nur über einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen oder Grenzhäfen erfolgen darf. Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr noch weiter beschränken oder verbieten. 9 Die Durchfuhr der im 9 1 genannten Waren über die Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten. * 10 Aus sgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die im Grenzverkehre für den Verbranch im Grenzgebiet eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. Die Landeszentralbehörden können über diese Einfuhr nähere Bestimmungen treffen, sie insbesondere noch weiter beschränken oder verbieten. Weitere Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann der Reichskanzler bestimmen. 11 Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 812 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die im § 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 2. wer entgegen der Vorschrift im § 3 Satz 1 Fische in den Verkehr bringt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. * 13 Die Bestimmungen treten mit dem 20. November 1916 in Kraft. Berlin, den 13. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich