— 1271 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 258 Inhalt: Bekanntmachung über Kunsthonig. S. 1271. — Bekanntmachung über Befreiungen vom # * Warenumsatzstempel S. 1274. .Z (Nr. 5561) Bekanntmachung über Kunsthonig. Vom 14. November 1916. A# Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- crnährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 81 Kunsthonig darf nur in fester Form hergestellt werden; er darf nur in fester Form und nur unter der Bezeichnung als Kunsthonig unter Ausschluß von Bezeichnungen, die den Eindruck echter Honigware erwecken können, in den Verkehr gebracht werden. Kunsthonig darf zur gewerbsmäßigen Herstellung von anderen Nahrungs- mitteln nicht verwendet werden. (2 Der Preis für Kunsthonig in Würfeln oder Platten zu ½ Kilogramm Reingewicht, in Pappschachteln (Kartons) verpackt, darf beim Verkaufe durch den Hersteller an den Großhändler, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 4, ein- schließlich Verpackung 40 Mark für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht über- steigen. Bei anderen Verpackungen dürfen folgende Preise einschließlich Verpackung für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht überschritten werden bei Lieferung: in / Kilogramm-Dosen aus Hartpapier ... 45,00 Mark » sonstigen ½ Kilogramm-Gefäßen . . . 50,00 „ "* 1 Kilogramm-Gefäfen. 47,50 » *? 2½ p..................... 45,00 »4 (5. Kilogramm. Brutto-Gefäße für Postversand) 44%½ „ * 6 D .ö.. 400 * *1. — .......... 39,50 v Andere Packungen sind nicht zulässig. Reichs-Gesetzbl. 1916. 289 Ausgegeben zu Berlin den 15. November 1916.