— 1273 — Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung ergeben. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. 6 Die Reichszuckerstelle kann von den Vorschriften dieser Verordnung mit Genehmigung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts Ausnahmen zulassen. 87 Auf die Einfuhr und Durchfuhr von Kunsthonig, Zuckersirup, flüssiger Raffinade und ähnlichen zuckerhaltigen Aufstrichmitteln finden die Vorschriften in den WG27 bis 33 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 27. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1085) entsprechende Anwendung. 6* 8 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den Vorschriften im § 1 zuwiderhandelt; 2. wer die in den 90 2 bis 4 festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 3. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchstpreise (§& 2 bis 4) überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 4. wer den Vorschriften über die Einfuhr und Durchfuhr 7 in Verbindung mit den 9#§ 27, 28 und 33 der Ausführungsbestimmungen vom 27. September 1916) zuwiderhandelt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Hand- lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 9 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich