— 1274 — (Nr. 5562) Bekanntmachung über Befreiungen vom Warenumsatzstempel. Vom 14. No- vember 1916. D. Bundedrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Der Warenumsatzstempel wird nicht erhoben bei solchen Warenlieferungen, die während der Dauer der Kriegswirtschaft von Bundesstaaten, Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln bewirkt werden, sofern die Waren von den Bundesstaaten, Gemeinden oder Gemeinde- verbänden nicht im eigenen Betrieb erzeugt worden sind. Mit Justimmung des Reichskanzlers können von den obersten Landes- finanzbehörden den Gemeindeverbänden solche Lebensmittelversorgungsgesellschaften (Bezirkszentralen) gleichgestellt werden, die unter Beteiligung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Lebensmitteln errichtet sind. (2 Die Abgabe nach 9 83a des Reichsstempelgesetzes wird nicht erhoben bei der Bezahlung von Goldsachen und Kostbarkeiten durch die zwecks Verstärkung des Goldschatzes der Reichsbank eingerichteten Goldankaufsstellen; die Ausstellung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses über die geleistete Zahlung ist nicht erforderlich. Berlin, den 14. November 1916. Der Reichskanzler In Vertretung Graf von Roedern Den Bezug des Reich--Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.