— 1277 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 A 2600 Inhalt. Verordnung über den Handel mit Sämereien. S 1277 (Nr. 5564) Verordnung über den Handel mit Sämereien. Vom 15. November 1916. Arr Grund der Lekunntmachung über Kriegemaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 1 Der Handel mit Klee-, Gras-, Futterrüben= und Futterkräutersamen ist nur solchen Personen gestattet, denen cine besondere Erlaubnis zum Betricbe dieses Handels erteilt worden ist. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Ver- ordnung bereits Handel mit solchen Sämereien treiben, dürfen ihren Handel bis zum 1. Dezember 1916 und, wenn sie bis zu diesem Tage den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gestellt haben, bis zur Cntscheidung über den Antrag ohne Erlaubnis fortführen. Die Vorschrift im Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf 1. Personen, die ausschließlich Sämereien verkaufen, die in der eigenen Wirtschaft gezüchtet sind; 2. Behörden, denen die Beschaffung und Verteilung von Sämereien über- tragen ist; 3. Inhaber von Kleinhandelsgeschäften, die Sämereien ausschließlich im Kleinverkauf in Mengen bis zu 50 Kilogramm an Verbraucher absetzen. 82 2 Die Vorschriften im 83, 84 Abs. 1, 5 bis 10 der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Fultermitteln und zur Bekämpfung des Ketten— handels vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 581, 674) finden entsprechende Anwendung. Reichs-Gesetzbl. 1916. 291 Ausgegeben zu Berlin den 17. November 1916.