— 1278 — Die Erteilung der Erlaubnis ist davon abhängig zu machen, daß der die Erlaubnis Nachsuchende beim Ein= und Verkauf der Sämereien bestimmte Be- dingungen und Preise einhält; die Erlaubnis ist zurückzjunehmen, wenn dieser Verpflichtung zuwidergehandelt wird. 3 Der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Erlaubnis bedürfen auch solche Personen, denen eine Erlaubnis zum Handel auf Grund der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Ketten- handels vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 581) erteilt worden ist. 84 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen; er kann Ubergangsvorschriften erlassen. 65 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstallen. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.