Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 A 261 Inhalt: Bekanntmachung über Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung. S. 1279. (Nr. 5565) Bekanntmachung über Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung. Vom 16. November 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Naßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Bekanntmachung erlassen: *1 § 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges vom 28. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 49) sowie 5, 9 Abs. 1 der Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung „bei Ersatz- kassen, vom 5. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 655) werden aufgehoben. 82 Bei Anwendung des 9 214 Abs. 1 und des 9 313 Abs. 1 der Reichsver- sicherungsordnung ist die Zeit militärischer, Sanitäts= und ähnlicher Dienste, die während des gegenwärtigen Krieges dem Reiche oder einer ihm verbündeten Macht geleistet worden sind, auf die JZeit vor dem Ausscheiden aus der Versicherung nicht anzurechnen. Das gleiche gilt für die Dauer der Erwerbslosigkeit bis zu sechs Wochen, die in die ersten sechs Wochen nach der Rückkehr aus solchen Diensten in die Heimat fällt. 83 Diese Vorschrift tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Rocichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. « Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. Reichs. Gesetbl. 1916. 292 Ausgegeben zu Berlin den 17. November 1916.