— 1291 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 A#m 265 Inhalt: Bekanntmachung über die Verwendung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seidenwaren S. 1291. — Ausführnuägsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Ver- wendung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seidenwaren. S. 1292. — Bekanntmachung über Lement S 1294. (Nr. 5574) Bekanntmachung über die Verwendung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seidenwaren. Vom 23. November 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen: 81 Die Verwendung von Chlorzinn zur Beschwerung von seidenen Garnen oder seidenen Web-, Wirk= und Strickwaren ist nur insoweit gestattet, daß durch die Beschwerung das Gewicht der Rohseide vor dem Abkochen (Parigewicht) höchstens überschritten werden darf 1. bei schwarzen Garnen für die Stoffweberei, Trame und Organzin . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . ... bis 60 vom Hundert 2. bei schwarzen Garnen für die Bandweberei a) Organzin (Kette) für Herrenhutband 100 ?- b)allcuandernOrganzinen............. ..—60-— » c)Trau1’c........................... 100..»»·— 3. bei farbigen Kettgarnen und Schußgarnen für Band- und Stoffweberei ... . . . . . . . . . . . . .. » 50 »- bciSchleicrstoffcn(Voiles).....·.......... : 40 S— bei Lumincurstoffen und -band a) deren Schuß aus einfacher Grege besteht. 60 „ H. b) allen anden » 20 » * Alle anderen Web., Wirk= und Strickwaren dürfen höchstens bis zum Gewichte der Rohseide vor dem Abkochen (Parigewicht) beschwert werden. Reichs-Gesezbl. 1916. 296 Ausgegeben zu Berlin den 25 November 1916. #