— — 1292 — 82 Die Einfuhr von seidenen Erzeugnissen der im 9 1 bezeichneten Art, dic höher beschwert sind, als dort vorgesehen, ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für die Rückeinfuhr solcher Erzeugnisse, die im Wege des zollfreien Veredelungs- verkehrs nach dem Ausland ausgeführt und dort zu höheren Sätzen, als gemäß 1 zulässig, beschwert worden sind. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände, vom 26. Februar 1916 (Reichsanzeiger Nr. 49) bleiben unberührt. *3 Der Reichskanzler ist ermächtigt, die vorstehenden Beschwerungssätze zu ändern; er kann Ubergangs= und Ausführungsbestimmungen erlassen und Ausnahmen gestatten. Der Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen und das Unternehmen der Juwiderhandlung mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden, und daß neben der Strafe die Ware, auf die sich die Zuwiderhandlung bezicht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehört oder nicht, eingezogen wird. Er kann ferner bestimmen, daß auf die Einziehung selbständig erkannt werden kann, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist. 4 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zcitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 23. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich !—— Nr. 5575) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Verwen- een ien fumune u Beschwerung von Seidenwaren. Vom 23. No- vember 1916. Auf Grund des § 3 der Verordnung des Bundesrats über die Verwendung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seidenwaren vom 23. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1291) bestimme ich: 81 & 2 der Verordnung des Bundesrats über die Verwendung von Chlor- zinn zur Beschwerung von Seidenwaren findet keine Anwendung