— 1294 — (Nr. 5576) Bekanntmachung über Zement. Vom 24. November 1916. Auf Grund des 9 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über Beschränkungen des Absatzes und der Erzeugung von Zement vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) wird folgendes bestimmt: Verträge über Lieferung von Zement, durch welche eine Lieferungs- pflicht für die Zeit nach dem 30. Juni 1917 begründet wird, dürfen vor dem 1. Juni 1917 nicht abgeschlossen werden. Die Bestimmung tritt mit dem 1. Dezember 1916 in Kraft. Berlin, den 24. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.