— 1300 — (Nr. 5579) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsord- nung. Vom 24. November 1916. D. Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert: UNr. la. Sprengstoffe Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 3. Gruppe c) Die Anmerkung am Fuße der Seite wird gefaßt: *) Während der Dauer des Krieges dürfen von den Chloratsprengstoffen der 3. Grup'e in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden: Hetzbacher Sprengchlorat. Oranit. Abschnitt A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel Ziffer 3 Hinter dem ersten Worte „Nitrozellulose“ wird ein Sternchen ") und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: *) Während des Krieges dürfen Nitrozellulose c) mit mindestens 25 Prozent Wasser- gehalt und Pulver-Rohmasse e) lose in besonders eingerichtete Wagen, die für andere ZSwecke nicht verwendet werden dürfen, verladen werden. Die Wagen müssen starke und voll- kommen dichte Wände haben, die ein Verstreuen des Inhalts sowie ein Entweichen der Feuchtig- keit ausschließen. Sie müssen im Innern glatte, leicht reinzuhaltende, abwaschbare Flächen haben, ohne Vorsprünge, Schrauben, Muttern und dergleichen und ohne Vertiefungen, die ein Jurück- bleiben von Resten begünstigen. Sie müssen sicher und gut verschlossen sein. Soweit eiserne Behälter verwendet werden, müssen sie innen verzinkt oder verbleit sein. Die Wagen müssen die in die Augen fallende deutliche Aufschrift „Nasse Nitrozellulose 1. Gruppe“ tragen. Die Verladung und Entladung darf nur in den Sprengstoffabriken geschehen. Vor der Wiederverwendung müssen die Wagen innen und außen sorgfältig gereinigt werden. Eine Bescheinigung darüber, daß dies geschehen, ist der Eisenbahn bei der Ubergabe der Wagen vorzulegen. Siffer 5 Hinter „Dulver-Rohmasse c)“ wird ein Steruchen') und am Juße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: *) Wegen Verladung von Pulver-Rohmasse in besonders eingerichtete Wagen während der Dauer des Krieges vgl. die Anmerkung zu Ziffer 3. Nitrozellulose. Die Wagen müssen die Aufschrift „Bulver-Rohmasse 1. Gruppe“ tragen. Die Anderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 24. November 1916. Das Reichs-Eisenbahnamt gez. Wackerzapp. — Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. Jerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.