— 1301 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 .——.d.. — — — An2068 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Einpfennigstücken aus Aluminium. S. 1801. — Bekanntmachung zur Anderung des & 7 der Bekanntmachung über die Uberwachung des Verkebrs mit Seemuscheln vom 2 November 1916. S. 1362. (Nr. 5580) Bekanntmachung, betreffend die Vrägung von Einpfennigstücken aus Aluminium. Vom 23. November 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermähtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzel. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Der Reichskanzler wird ermächtigt, außer halb der im §& 8 des Müngzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Ausprägung von Nickel= und Kupfermünzen beskimmten Grenze Einpfennigstücke aus Aluminium bis zur Höhe von zwei Millionen Mark herstellen zu lassen. Im übrigen finden auf diese Münzen die für die Einpfennigstücke aus Kupfer geltenden Vorschriften mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Durchmesser 16 Millimeter betragen soll und aus einem Kilogramm 1 250 Stücke auszubringen sind. *2 Die Einpfennigstücke aus Aluminium sind spätestens zwei Jahre nach Friedens- schluß außer Kurs zu setzen. Die hierzu erforderlichen Bestimmungen erläßt der Bundesrat. Berlin, den 23. November 1916. Der Reichskanzlen von Bethmann Hollweg Reichs-Gesetzbl. 1916. 299. Ausgegeben zu Verlin den 28. November 1916.