— 1302 — (Nr. 6581) Bekanntmachung zur Anderung des 87 der Bekanntmachung über die Uber— wachung des Verkehrs mit Seemuscheln vom 2. November 1916. Vom 26. November 1916. A# Grund der Bekanntmachung über Kriegsmahnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: Artikel I Der 97 der Bekanntmachung über die Uberwachung des Verkehrs mit Seemuscheln vom 2. November 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 1243) erhält folgende Fassung: Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 2) Seemuschelkonserven herstellt oder Seemuscheln kauft 2. wer den gemäß 9 3 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 3. wer entgegen cinem auf Grund des §9 3 Abs. 2 erlassenen Verbote den Fang oder den Verkauf von Scemuscheln oder die Herstellung von Seemuschelkonserven betreibt; 4. wer die nach 9 4 Abs. 1 festgesetzten Preise überschreitet oder einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den diese Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; wer Preise, die ihm gemäß § 4 Abs. 2 von der Uberwachungsstelle für Seemuscheln vorgeschrieben sind, überschreitet; « 6. wer den gemäß 95 erlassenen Bestimmungen über den Verkehr mit eingeführten Seemuscheln und eingeführten Seemuschelkonserven zuwider- handelt; 7. wer den ihm nach § 6 Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen zuwider- handelt; 8. wer der Vorschrift im 9 6 Abs. 2 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet. · In dem Falle der Nr. 8 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- nehmers ein. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. J□ Artikel II Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.