— 1309 — Während des Monats Dezember 1916 ist ferner die Verarbeitung von Papierholz für die Herstellung von Zeitungsdruckpapier ohne Genehmigung der Reichsstelle für Papierholz zulässig. 9 Besitzer von Zellstoffabriken, Holzschleifereien oder Druckpapierfabriken haben das ihnen von der Reichsstelle für Papierholz zugewiesene Papierholz an der von ihr bestimmten Stelle abzunehmen und ihr zu bezahlen. Sie haben das zugewiesene sowie das in ihren Beständen befindliche Papierholz auf Verlangen der Reichsstelle für Papierholz nach deren Weisung für die Herstellung von Zeitungsdruckpapier binnen angemessener Frist zu verarbeiten. Sie haben das Papierholz wic die gewonnenen Erzeugnisse bis zum Abruf sorgsam zu verwahren, handelsüblich zu versichern und pfleglich zu behandeln. Weigert sich der Besitzer eines derartigen Betriebs, so kann die zuständige Behörde auf Ersuchen der Reichsstelle für Papierholz die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten mit den Mitteln seines Betriebs durch Dritte vornehmen lassen. Für die Lagerung von Papierholz, dessen Verarbeitung nicht binnen sechs Monaten nach der Abnahme (Abs. 1) oder nach der Stellung des Verlangens (* 8) angeordnet wird, und von Erzeugnissen, die nicht binnen zwei Monaten nach der Anzeige ihrer Fertigstellung abgerufen werden, ist vom Beginne des folgenden Monats ab eine angemessene Vergütung zu zahlen. Streitigkeiten, die aus der Abnahme, Bezahlung, Lagerung und Verarbei- tung entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Zusammensetzung und Ver- fahren der Reichskanzler bestimmt. 10 Die Reichsstelle für Papierholz hat dem Besitzer eines Betriebs (§ 7), der auf ihr Verlangen Papierholz aus seinen Beständen verarbeitet, bei Ablieferung der Erzeugnisse den Betrag zu erstatten, der dem Unterschiede zwischen dem Uber- nahmepreise (& 4 Abs. 1) und dem Einstandspreise des verarbeiteten Papierholzes entspricht. Dabei darf der Einstandspreis höchstens zu dem nach 95 festgesetzten durchschnittlichen Einstandspreis angesetzt werden. 11 Erzeugnisse, die aus Papierholz nach §9 9 hergestellt sind, müssen nach Anordnung der Reichsstelle für Papierholz an die von ihr bezeichneten Stellen