— 1310 — gegen Barzahlung geliefert werden. Streitigkeiten aus der Lieferung entscheidet das Schiedsgericht nach & 9 Abs. 4. (12 Der Reichskanzler kann nach Anhörung der Reichsstelle für Papierholz 1. die Preise für Zellstoff und für Holzschliff zur Druckpapierherstellung sowie für Zeitungsdruckpapier festsetzen; die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 ir der Fassung vom 17. Dezember 1914 in Verbindung mit den Vo##- ordnungen vom 21. Januar 1915 und vom 23. März 1916 (Reichs. Gesetzbl. 1914 S. 339, 516) 1915 S. 25; 1916 S. 183); 2. die Lagerungsvergütung nach 9 9 Abs. 3 bestimmen. 13 Die Reichsstelle für Papierholz kann die Befugnisse nach & 7 bis 11 auch gegenüber Vereinigungen von Betrieben derselben Art anwenden, wenn sie hinreichende Gewähr für die erforderlichen Leistungen bieten. 14 Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnun treffen. Der Reichskanzler kann in Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse fim Elsaß-Lothringen besondere Vorschriften erlassen. · *15 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- zehnhundert Mark wird bestraft: 1. wer die ihm nach & 7 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben machtz