— 1311 — 2. wer den Vorschriften des § 8 Abs. 1, §& 11 Satz 1 zuwiderhandelt; 3. wer den auf Grund des 9 14 ergangenen Bestimmungen oder Vor- schriften zuwiderhandelt. 16 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt die Zeit des Außerlrafttretens. Berlin, den 30. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich « Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.