— 1314 — (Nr. 5585) Bekanntmachung über Kartoffeln. Vom 1. Dezember 1916. Ar Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 81 Die Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln (( 2 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916, Reichs- Gesetzbl. S. 590) hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß der Kartoffelerzeuger bis zum 31. Dezember 1916 und vom 1. März 1917 bis zum 20. Juli 1917 auf den Tag und Kopf bis 1½ Pfund Kartoffeln, in der Zeit vom 1. Januar 1917 bis 28. Februar 1917 bis 1 Pfund Kartoffeln seiner Ernte für sich und für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft verwenden darf. Im übrigen wird der Tageskopfsatz bis zum 31. Dezember 1916 auf höchstens 1 Pfund Kartoffeln, vom 1. Januar 1917 bis zum 20. Juli 1917 auf höchstens 3¾ Pfund Kartoffeln mit der Maßgabe festgesetzt, daß der Schwerarbeiter eine tägliche Zulage bis 1 Pfund, vom 1. Januar 1917 ab eine tägliche Zulage bis 11/ Pfund Kartoffeln erhält. 82 Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl sowie Erzeugnisse der Kar- toffeltrocknerei dürfen, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2, nicht verfüttert werden. Verfüttert werden dürfen nur Kartoffeln, die nicht gesund sind oder die Mindestgröße von 1 Soll (2),72 Zentimeter) nicht erreichen. Die Verfütterung darf nur erfolgen an Schweine und an Federvieh, und nur, soweit die Verfütterung an Schweine und an Federvieh nicht möglich ist, auch an andere Tiere. 3 Es ist verboten, Kartoffeln einzusäuern und die an die Trockenkartoffel- Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin abzuliefernden Mengen zu vergällen oder mit anderen Gegenständen zu vermengen. 84 Zur Deckung des für die Ernährung der Bevölkerung bis zum 20. Juli 1917 erforderlichen Bedarfs an Kartoffeln in den Kommunalverbänden und Be- zirken, die diesen Bedarf nicht aus den bei ihnen verfügbaren Vorräten decken können, haben die Vermittlungsstellen (&7 der Bekanntmachung über die Kar- toffelversorgung vom 26. Juni 1916, Neichs-Gesetzbl. S. 590) die ihnen von der Reichskartoffelstelle aufgegebenen Mengen in den Kommunalverbänden ihres Bezirkes sicherzustellen.