— 1315 — (5 Die Vermittelungsstllen haben zur Durchführung der Sicherstellung die ihnen auferlegten Mengen auf die Kommunalverbände ihres Bezirkes nach An- weisung der Reichskartoffelstelle zu verteilen. Soweit auf Grund der Sicher- stellung gemäß § 1 der Bekanntmachung vom 2. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 875) auf Anfordern der Reichskartoffelstelle Kartoffeln geliefert sind, werden diese nach näherer Anweisung der Reichskartoffelstelle auf die nach §& 4 sicher- zustellende Menge angerechnet. Die Kommunalverbände haben die ihnen zur Sicherstellung aufgegebenen Kartoffelmengen auf die Gemeindebezirke unterzuverteilen. In den Gemeinden erfolgt die Unterverteilung auf die Kartoffelerzeuger durch den Gemeindevorstand. 86 Die Kommunalverbände können bei den Kartoffelerzeugern auch diejenigen Mengen sicherstellen, die zur Deckung des eigenen Bedarfs des Kommunalver= bandes erforderlich sind. 87 · Die Kartoffelerzeuger haben ihre Kartoffelvorräte pfleglich zu behandeln und dürfen sie in Hohe der bei ihnen sichergestellten Mengen nicht verbrauchen noch durch Rechtsgeschäft darüber verfügen. 88 Für die Beschaffenheit der Kartoffeln, die auf Anfordern der Reichs- kartoffelstelle zu liefern sind, gelten die Lieferungsbedingungen der Reichskartoffel- stelle mit der Maßgabe, daß als Speisekartoffeln gute, gesunde Kartoffeln von 1 Joll (2/72 Zentimeter) Mindestgröße geliefert werden dürfen. 9 Wer als Kommunalverband und als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist, regelt sich nach den Bestimmungen der Landeszentralbehörden, die auf Grund des 9 11 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) erlassen sind. *10 Wer den Vorschriften in den 99 2, 3 und 7 oder den Anordnungen des Kommunalverbandes oder der Gemeinde über die Sicherstellung und Abgabe der sichergestellten Kartoffeln zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen be- straft. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 302“