— 1317 — Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Ortsveränderung unter Angabe der Mengen beiden Kommunalverbänden binnen drei Tagen anzuzeigen. *3 Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Transporte dürfen zu Ende geführt werden. Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so hat die Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vor- nehmen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 4 Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenze eines Komunal-= verbandes hinaus, so dürfen die beschlagnahmten Vorräte innerhalb dieses Be- triebs von einem Kommunalverband in den anderen gebracht werden. Mit der Ankunft der Vorräte in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Besitzer hat die Ortsveränderung binnen drei Tagen unter Angabe der Mengen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. (5 Zulässig sind Veräußerungen an die Reichskartoffelstelle, an die von dieser bezeichneten Stellen und an den Kommunalverband, für den die Vorräte beschlag- nahmt sind. Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten: a) Besitzer von Kohlrüben diese zu ihrer Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft verwenden; b) Gemeinden Kohlrüben zur Ernährung ihrer Einwohner verwenden. 6 6 Tierhalter dürfen mit Genehmigung des Kommunalverbandes Kohlrüben in Höhe von täglich höchstens ein Jweihundertstel ihrer Vorräte verfüttern. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Durchhaltung der Vieh- bestände des Tierhalters es erfordert und dem Tierhalter andere Futterrüben zur Verfütterung nicht zur Verfügung stehen oder durch den Kommunalberband zur Verfügung gestellt werden. Bis zum 15. Dezember 1916 bedarf es dieser Genehmigung nicht.