— 1321 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 A. 272 Inhalt: Bekanntmachung über phospborhaltige Mineralien und Gesteine. S. 1321. — Bekannt- machung über die Durchfuhr von Eiern. S 1322 (Nr. 5587) Bekanntmachung über phosphorhaltige Mineralien und Gesteine. Vom 30. No- vember 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Der Reichskanzler bezeichnet eine Stelle, der es obliegt, die Versorgung des deutschen Wirtschaftslebens mit Pbosphor zu fordern. 52 Die gemäß 9 1 bezeichnete Stelle ist befugt: 1. auf fremden Grundstücken phosphorhaltige Mineralien und Gesteine aufzusuchen und zu gewinnen, sowie die zur Aufbereitung erforderlichen Anlagen zu errichten und zu betreiben; 2. die Überlass sung bestehender Anlagen zur Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung phosphorhaltiger Mineralien und Gesteine zum Betrieb auf eigene Rechnung zu verlangen. 3 Dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten wird in den Fällen des 2 für die Inanspruchnahme der Grundstücke oder Anlagen eine Entschädigung gewährt. Im Streitfall wird die Vergütung von einem Schiedsgericht endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs festgesetzt. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Reichskanzler ernannt werden. 4 Kommt über die Ausübung der im 9 2 erteilten Befugnisse eine Einigung zwischen der vom Reichskanzler bezeichneten Stelle und dem Eigentümer oder Reichs-Gesetzbl. 1916. 303 Ausgegeben zu Berlin den 2-Hezember 1916.