— 1324 — (Nr. 5590) Bekanntmachung über Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/18. Vom 2. Dezember 1916. D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 NRübenverarbeitende Fabriken dürfen in Verträgen über Lieferung von Zucker- rüben für das Betriebsjahr 1917/18 keinen niedrigeren Preis für 50 Kilogramm vereinbaren als 0)95 Mark über dem im Betriebsjahr 1913/14 von ihnen fir Kaufrüben gezahlten Preise. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu einem niedrigeren Preise abgeschlossen sind, gelten, soweit im Betriebsjahr 1917/18 zu liefern ist, als zu diesem Mindestpreis abgeschlossen. Soweit Aktionäre oder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Grund des Gesellschaftsvertrags zur Lieferung verpflichtet sind““ finden die Vorschriften im Abs. 1 sinngemäß Anwendung; in diesem Falle wird der feste Geldpreis zugrunde gelegt, der im Betriebsjahr 1913/14 für die auf Grund des Gesellschaftsvertrags gelieferten Rüben gezahlt ist. Bei Fabriken, die für das Betriebsjahr 1913/14 Verträge der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art nicht abgeschlossen hatten, beträgt der Mindestpreis für Rüben 2 Mark für 50 Kilogramm. Bei Berechnung des Mindestpreises bleiben Abreden über Erhöhung des vereinbarten Preises mit Rücksicht auf den Suckergehalt, den Gewinn der Zucker- fabrik oder sonstige Umstände sowie über Nebenlieferungen außer Betracht. Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen treffen und Ausnahmen zulassen. (2 Der Preis des von den Rohzuckerfabriken im Betriebsjahr 1917/18 her- gestellten Rohzuckers wird für 50 Kilogramm von 88 vom Hundert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg auf 18 Mark festgesetzt. Monatszuschläge werden nicht gewährt. Der Reichskanzler bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Verladestation gelten, sowie die Preise für Rohzucker, der außerhalb des Standorts der Fabriken eingelagert ist. 83 Die rübenverarbeitenden Zuckerfabriken sind berechtigt, von Rübenbauern, die ihnen Zuckerrüben aus der Ernte des Jahres 1916 zu liefern verpflichtet sind, für das Erntejahr 1917 Lieferung von Zuckerrüben von einer gleich großen Anbaufläche wie 1916 zu verlangen. Dabei gelten, soweit nicht eine andere