— 1331 — *13 Hebt das Reichsmilitärgericht die Haft oder Aufenthaltsbeschränkung auf, weil die Voraussetzungen ihrer Anordnung oder Aufrechthaltung nicht gegeben waren, so hat es dem Geschädigten einen Entschädigungsanspruch zuzuerkennen. Das Reichsmilitärgericht kann einen Entschädigungsanspruch auf Antrag auch in anderen Fällen zuerkennen, auch wenn es nicht selbst die Haft oder die Aufenthaltsbeschränkung aufgehoben hat. Der Anspruch richtet sich, wenn die Anordnung der Haft oder der Aufenthalts- beschränkung durch einen militärischen Befehlshaber oder einen Reichsbeamten erfolgt ist, gegen das Reich, in anderen Fällen gegen denjenigen Bundesstaat, dessen Beamter die Anordnung getroffen hat. Im übrigen gelten für diesen Anspruch und seine Durchführung die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 14. Juli 1904. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt der Bundesrat. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jusiegel. · Gegeben Großes Hauptquartier, den 4. Dezember 1916. Siegel) Wilhelm Dr. Helfferich (Nr. 5593) Gesetz über den Kriegszustand. Vom 4. Dezember 1916. Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Einziger Artikel Bis zum Erlaß des in Artikel 68 der Reichsverfassung angekündigten Gesetzes über den Kriegszustand wird gegenüber den Anordnungen der Militär- befehlshaber eine militärische Jentralinstanz als Aufsichtsstelle und Beschwerde- stelle errichtet. Die näheren Anordnungen ergehen durch Kaiserliche Verordnung. Vorstehende Bestimmung findet auf das Königreich Bayern keine An- wendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 4. Dezember 1916. Eiegel) Wilhelm Dr. Helfferich