— 1335 — 87 Die nicht im Sinne des 9 2 beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen können jederzeit zum vaterländischen Hilfsdienst herangezogen werden. Die Heranziehung erfolgt in der Regel zunächst durch eine Aufforderung zur freiwilligen Meldung, die das Kriegsamt oder eine durch Vermittlung der Landeszentralbehörde zu bestimmende Stelle erläßt. Wird dieser Aufforderung nicht in ausreichendem Maße entsprochen, so wird der einzelne Hilfsdienstpflichtige durch besondere schriftliche Aufforderung eines Ausschusses herangezogen, der in der Regel für jeden Bezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Offizier als Vorsitzenden, einem höheren Beamten und je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Bestellung des Offizicrs sowie der Ver- treter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gilt 9 5 Satz 2; den höheren Beamten beruft die Landeszentralbechörde oder die von ihr zu bestimmende Behörde. « . Jeder, dem die besondere schriftliche Aufforderung zugegangen ist, hat bei einer der nach 9 2 in Frage kommenden Stellen Arbeit zu suchen. Soweit hierdurch eine Beschäftigung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung nicht herbeigeführt wird, findet die Uberweisung zu einer Beschäftigung durch den Ausschuß statt. über Beschwerden gegen die Uberweisung entscheidet der bei dem Stell- vertretenden Generalkommando gebildete Ausschuß (G 4 Abs. 2). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (8 Bei der Überweisung zur Beschäftigung ist auf das Lebensalter, die Familienverhältniss, den Wohnort und die Gesundheit sowie auf die bisherige Tätigkeit des Hilfsdienstpflichtigen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen; des- gleichen ist zu prüfen, ob der in Aussicht gestellte Arbeitslohn dem Beschäftigten und etwa zu versorgenden Angehörigen ausreichenden Unterhalt ermöglicht. # X Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung nehmen, der bei einer der im 6 2 bezeichneten Stellen beschäftigt ist oder in den letzten zwei Wochen beschäftigt gewesen ist, sofern der Hilfsdienstpflichtige nicht eine Bescheinigung seines letzten Arbeitgebers darüber beibringt, daß er die Beschäftigung mit dessen Zustimmung aufgegeben hat. Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem Hilfsdienstpflichtigen beantragte Bescheinigung auszustellen, so steht diesem die Beschwerde an einen Ausschuß zu, der in der Regel für jeden Bezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Beauftragten des Kriegsamts als Vorsitzenden sowie aus je drei Vertretern 307“