— 1339 — 20 Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bundes- rat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens; macht er von dieser Befugnis binnen eines Monats nach Friedensschluß mit den europäischen Großmächten keinen Gebrauch, so tritt das Gesetz außer Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 5. Dezember 1916. (Siegel) Wilhelm von Bethmann Hollweg Den Bezug des Nelchs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.