— 1342 — (Nr. 5597) Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung, betreffend die Ein- schränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden. Vom 6. Dezember 1916. A Grund des 67 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden, vom 14. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 519) bestimme ich hiermit: Die Verordnung tritt am 15. Dezember 1916 außer Kraft. Berlin, den 6. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Druchfehlerberichtigung 1. Im 95 SBeile 2 der Bekanntmachung vom 4. November 1916 über Höchstpreise für Iwiebeln (Reichs-Gesetzbl. S. 1258) ist statt „Stechzwiebeln“ zu setzen „Steckzwiebeln“. 2. In der in Nr. 273 des Reichs-Gesetzblatts (S. 1323) veröffentlichten Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst ein- getretener Mannschaften, vom 3. Dezember 1916 ist die letzte Zeile, beginnend mit den Worten: „Diese Bestimmung . soweit einzurücken, daß sie nur als zu Ziffer 2 der Bekanntmachung gehörig erscheint. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.