— 1346 — (Nr. 5600) Bekanntmachung, betreffend Anderung des § 13 des Bundesratsbeschlusses vom 26. März 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 57). Vom 9. Dezember 1916. D. Bundesrat hat beschlossen, dem & 13 des Beschlusses vom 26. März 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) folgende Fassung zu geben: Die Landeszentralbehörden legen dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) Nachweisungen über die gezahlten Aufwandsentschädigungen nebst den dazu ge- hörigen Belegen (Anträge, Anweisungen und Quittungen der Empfänger) vor, je nachdem die Erstattung der verauslagten Beträge erwünscht ist. Der Reichs- kanzler (Reichsamt des Innern) veranlaßt, daß die verauslagten Beträge alsbald den Landeskassen erstattet werden. Berlin, den 9. Dezember 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.