— 1348 — Der Antrag muß enthalten: J. 2. 3. die Art der abzugebenden Kontingente (Gersten= oder Weizenmahz. kontingente); die Höhe der abzugebenden Kontingente in Kilogramm; den Zeitraum, für den das Kontingent von der zuständigen Steuer- behörde oder Steuerhebestelle festgestellt ist; eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde a) darüber, daß das Malzkontingent, dessen Ubertragung beantragt ist, der Brauerei unter Berücksichtigung der bisher verwendeten Malzmenge noch zur Verfügung steht, b) darüber, daß das Malzkontingent der Brauerei, insoweit die Über- tragung beantragt wird, von der Steuerbehörde gesperrt ist; die Angabe: · a) bei Gerstenmalzkontingenten, ob bei Ubertragung des Malzkon, tingents neben dem Ubergange des Gerstenkontingents gleichzeiti die entsprechenden Malz= oder Gerstenmengen mitgeliefert werden sollen, oder ob nur das entsprechende Gerstenkontingent mit über, gehen soll; in letzterem Falle ist eine Bescheinigung der Reichs- Gerstengesellschaft, Kontingentabteilung, darüber beizufügen, daß der Brauerei das entsprechende Gerstenkontingent nach Maßgabe ihrer bisherigen Belieferung noch zusteht, und daß das Kontingent, insoweit die Ubertragung beantragt wird, gesperrt ist, b) bei Weizenmalzkontingenten, ob bei Ubertragung des Malzkon, tingents gleichzeitig die entsprechenden Malz= oder Weizenmengen mitgeliefert werden sollen; andernfalls ist eine Bescheinigung der Weizenbeschaffungsstelle des Deutschen Brauerbundes in Berli darüber beizufügen, daß der Brauerei die entsprechende Menge Weizen noch zusteht, und daß die Lieferung, insoweit die Uber tragung beantragt wird, gesperrt ist. 3 Brauereien, die von einer anderen Brauerei innerhalb des Norddeutschen Brausteuergebiets Malzkontingent zur Verwendung im eigenen Betriebe zu erwerben beabsichtigen, haben bei der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingentübertragung, in Berlin einen schriftlichen Antrag auf Vermittlung eines Vertrags über den Erwerb zu stellen. Der Antrag muß enthalten: J. S1 die Art der zu erwerbenden Kontigente (Gersten= oder Weizenmalz- kontingente)t die Höhe der zu erwerbenden Kontingente in Kilogramm den Zeitraum, für den das Kontingent erworben werden soll;